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Datenschutz und Bilder

Auch bei der Veröffentlichung von Bildern müssen natürlich datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden.

 

Wenn Bilder identifizierbare Personen abbilden, dann gilt in Deutschland das Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterKunsturhebergesetz (KunstUrhG), das erstens besagt:

 

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.[…]“ (§22, KunstUrhG)

 

und zweitens:

 

 „Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. (§23, KunstUrhG)

Stichwort "Schriftliche Einverständniserklärung"

Es empfiehlt sich, sollen Schüler, unter 18 Jahren, auf Fotos im Internet abgebildet werden, eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen.

Bei Schülern über 18 Jahre ist es ratsam sich vom Schüler selbst schriftlich bestätigen zu lassen, dass das ihn abbildende Foto mit seiner Erlaubnis veröffentlich wurde.

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