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Gesundheit und Bildschirmarbeit

EDV-Unterricht am Schillergymnasium in Fellbach 1994 © LMZ

Wie im übrigen Unterricht ist auch beim E-Learning die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler zu schützen: etwa durch regelmäßige Pausen oder die entsprechende Austattung der Klassenzimmer usw. Auf dem Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterInfoportal Arbeits- und Gesundheitsschutz für Lehrkräfte in Baden-Württemberg und beim Sicherheitsbeauftragten Ihrer Schule erfahren Sie Details der Gesetze und Verordnungen.


Im Rahmen des E-Learnings gilt es, erneut über den Gesundheitsschutz nachzudenken - durch die Arbeit am Computer verändern sich die Arbeitsbedingungen nicht unerheblich. Wie Gesundheitsschutz am Computer  aussieht, definiert die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) (veröffentlicht bei der Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterjuris GmbH) - aber nur für Arbeitnehmer. Damit sind die Regeln der BildscharbV für Lehrkräfte als Angestellte verbindlich, nicht aber für Schülerinnen und Schüler.

Eigene Maßnahmen

Dennoch können die Angaben der Bildschirmarbeitsverordnung als Leitfaden dienen, wenn Sie die Arbeitsplätze für Ihre Schülerinnen und Schüler optimal gestalten wollen. Sie werden feststellen, dass viele Punkte schon durch die Hersteller moderner Hardware berücksichtigt wurden.

Ergänzt man den Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBericht des Universitätsklinikums Ulm um den Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterAnhang zur  BildscharbV, sähe die optimale Bildschirmarbeit so aus:

 

(1) Arbeitsmittel ergonomisch angeordnet

Nach den BilscharbV heißt das:

  • Das Bildschirmgerät muß frei und leicht drehbar und neigbar sein.
  • Die Tastatur muß vom Bildschirmgerät getrennt und neigbar sein, damit die Schülerinnen und Schüler eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnehmen können.
  • Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel müssen auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muß ein Auflegen der Hände ermöglichen.
  • Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergonomische Bedienung der Tastatur ermöglichen. Die Beschriftung der Tasten muß sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein.
  • Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche muß eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des Bildschirmgeräts, der Tastatur, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen. Ausreichender Raum für eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung muß vorhanden sein. Ein separater Ständer für das Bildschirmgerät kann verwendet werden.
  • Der Arbeitsstuhl muß ergonomisch gestaltet und standsicher sein.
  • Der Vorlagenhalter muß stabil und verstellbar sein sowie so angeordnet werden können, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.

(2) Arbeitsflächen angemessen

Laut den BilscharbV bedeutet das:

  • Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche muß eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des Bildschirmgeräts, der Tastatur, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen. Ausreichender Raum für eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung muß vorhanden sein. Ein separater Ständer für das Bildschirmgerät kann verwendet werden.
  • Am Bildschirmarbeitsplatz muß ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorhanden sein.

(3) Bildschirmdarstellung einwandfrei

also gemäß den BilscharbV :

  • Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müssen scharf, deutlich und ausreichend groß sein sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben.
  • Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muß stabil und frei von Flimmern sein; es darf keine Verzerrungen aufweisen.
  • Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund auf dem Bildschirm müssen einfach einstellbar sein und den Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepaßt werden können.

(4) Lichtverhältnisse einwandfrei

Nach den BilscharbV heißt das:

  • Der Bildschirm muß frei von störenden Reflexionen und Blendungen sein.
  • Die Beleuchtung muß der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Benutzer angepaßt sein; dabei ist ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung sind störende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
  • Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern läßt.

(5) Raumklima behaglich

Nach den BildscharbV beinhaltet das auch:

  • Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatz führen, die unzuträglich ist. Es ist für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen.

(6) Arbeitsmittel ok

Nach den BildscharbV beinhaltet das auch:

  • Die Software muß an die auszuführende Aufgabe angepaßt sein.
  • Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen machen.
  • Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und deren Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.
  • Die Software muß entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die auszuführende Aufgabe angepaßt werden können.
  • Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet werden.

Ansprechpartner

Ansprechpartner für den Arbeitsschutz ist bei

  • Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen das Landratsamt bzw. das staatliche Schulamt, bei
  • staatlichen Heimsonderschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen die Obere Schulaufsichtsbehörde.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf dem Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterLandesbildungsserver.

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